BGH-Urteil begrenzt Tell-a-friend Funktion

Neuer Rechtsspruch setzt der Tell-a-friend Funktion enge Grenzen

Das Prinzip des Tell-a-friend Tools ist so simpel wie genial: User findet auf einer Website einen interessanten Inhalt, tippt die E-Mail Adresse eines Freundes, den eigenen Namen, sowie eine persönliche Notiz in ein Formular ein und mit einem Klick erreicht der Website Betreiber einen potentiellen Neukunden- zielgerichtet und persönlich.

Durch das Tell-a-friend Tool umgehen Werbende das ordnungswidrige unaufgeforderte Versenden von Werbe-E-Mails, erreichen aber trotzdem einen anvisierten Kundentypen und profitieren dabei noch zusätzlich von einer hohen Glaubwürdigkeit durch Einbeziehung eines „Mittelsmannes“, der dem potentiellen Kunden vertraut ist – eine Mischung, die Effektivität verspricht. Sogenanntes Empfehlungsmarketing ist ein gerngesehenes Instrument, das wenig Kosten verursacht und eine passgenaue Ansprache von Neukunden möglich macht.

Nun urteilte der BGH am 12. September 2013 (Aktenzeichen I ZR 208/12) , dass Empfehlungs-E-Mails rechtlich genauso zu ahnden sind, wie unverlangt versendete Werbe-E-Mails. Das bedeutet konkret, dass die Zusendung von Empfehlungs-E-Mails einer vorherigen Zustimmung des Empfängers bedarf. Damit wird das Tell-a-friend Tool in seiner ursprünglichen Funktion überflüssig.

„Tell a Friend“ Urteil bleibt für Kritiker lückenhaft

Eine Frage blieb unter den Kritikern des Urteils allerdings noch offen: Wer versendet die Empfehlungs-E-Mail überhaupt? Ist es der Website-Betreiber, der das Tool zur Verfügung stellt, oder aber der empfehlende Kunde.

Auch die Ausuferungsgefahr wie bei klassischem Spam besteht im Grunde nicht, da für die Versendung einer Mail immer eine individuelle Entscheidung des Users vorausgesetzt wird.

Das Rechtsurteil gliedert die Rahmenbedingungen für diese Form von Empfehlungsmarketing neu: Nutzer des „Tell a friend “ Tools bewegen sich demnach in einer juristischen Grauzone, in der es genau abzuwägen gilt, inwiefern die Funktion noch eingesetzt werden kann.

Aus diesem Grund sollten Websitebetreiber auf die Tell-a-friend Funktion zukünftig verzichten, um einen möglichen Rechtsstreit und dauerhaften Imageschaden zu vermeiden.

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Jochen Meiring hat seinen M.A. in Kommunikationswissenschaft an der WWU Münster gemacht. Als Experte für Content Marketing setzt er sich immer wieder mit neuen Trends im Onlinemarketing auseinander. Seine Kreativität und Neugier kann er in den unterschiedlichsten Kundenprojekten und im Blog von interface medien ausleben.